Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) 1Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 40) zu benachrichtigen. 2Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
(2) 1Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 3In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.
(3) 1Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. 2Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 |
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 31 IRG
29 Entscheidungen zu § 31 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 10.01.2018 - 6 AuslA 195/17
Erfallen der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren
- OLG Brandenburg, 24.01.2022 - 1 Ws 108/21
Vergütung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung; Beiordnung im ...
- OLG Dresden, 18.06.2018 - 2 (S) AR 48/17
Anhörung, Vollstreckungshilfeverfahren, Terminsgebühr
- OLG Köln, 10.01.2018 - 6 Ausl 195/17
Auslieferungsverfahren, Terminsgebühr
- OLG Dresden, 01.12.2017 - Ausl 111/16
Anwaltshonorar für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG
- KG, 14.03.2011 - AuslA 4/11
Keine Bestellung eines Beistands allein wegen Antragstellung nach § 29 IRG
- OLG Frankfurt, 18.11.2020 - 2 Ws 91/20
Rechtsanwaltsgebühren im Auslieferungsverfahren, Voraussetzung für das Entstehen ...
- OLG Oldenburg, 16.03.2009 - Ausl 56/08
Anfall der Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren
- OLG Hamm, 25.10.2016 - 1 Ws 241/16
Auslieferungsverfahren, Terminsgebühr
- OLG Jena, 14.05.2007 - 1 Ws 122/07
Vergütung des Beistands im Auslieferungsverfahren, Begriff der Verhandlung
Querverweise
Auf § 31 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 52 (Vorbereitung der Entscheidung)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 61 (Gerichtliche Entscheidung)
- Ausgehende Ersuchen
- § 71 (Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84f (Gerichtliches Verfahren)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85a (Gerichtliches Verfahren)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87g (Gerichtliches Verfahren)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90g (Gerichtliches Verfahren)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90m (Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90t (Gerichtliches Verfahren)