Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 33 IRG
165 Entscheidungen zu § 33 IRG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine ...
- BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19
Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung ...
- BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund ...
- BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 1714/16
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender ...
- OLG Frankfurt, 02.04.2014 - 2 AuslA 104/13
Keine erneute Entscheidung nach § 33 IRG bei Bewilligung der Auslieferung durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.02.2014 - 2 AuslA 104/13
Entscheidung nach § 33 IRG
- OLG Frankfurt, 14.02.2014 - 2 AuslA 104/13
- BGH, 27.09.2022 - 2 ARs 189/22
Auslieferungsverfahren (örtliche Zuständigkeit: Zuständigkeitsbestimmung durch ...
- BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer ...
- BVerfG, 15.03.2023 - 2 BvR 325/23
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine ...
- BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 666/16
Auslieferung nach Bosnien-Herzegowina zum Zwecke der Strafverfolgung ...
Querverweise
Auf § 33 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- Durchlieferung
- § 45 (Durchlieferungsverfahren)
- Sonstige Rechtshilfe
- § 61 (Gerichtliche Entscheidung)
- Ausgehende Ersuchen
- § 71 (Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Allgemeine Regelungen
- § 79 (Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85a (Gerichtliches Verfahren)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90m (Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person)