Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) 1Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
2Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) 1Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 35 IRG
31 Entscheidungen zu § 35 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 02.07.2015 - 1 Ausl 288/14
Erweiterung der Auslieferungsbewilligung: Rechtliches Gehör des bereits ...
- KG, 07.10.2015 - 151 AuslA 67/15
Rechtliches Gehör bei Nachtragsersuchen; Bewilligungsvorabentschließung auch bei ...
- OLG Celle, 21.07.2021 - 2 AR (Ausl) 40/21
Zulässige Auslieferung nach Ungarn nach Beseitigung dortiger ...
- KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in ...
- KG, 03.07.2018 - 151 AuslA 44/18
Auslieferungshindernis bei in Russland drohender lebenslanger Freiheitsstrafe
- OLG Brandenburg, 22.01.2021 - 1 AR 2/21
- OLG Oldenburg, 20.06.2018 - 1 Ausl 28/18
Zulässigkeit der Verfolgung einer weiteren Tat oder der Vollstreckung einer ...
- KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
Auslieferung an Belarus
- OLG Nürnberg, 03.05.2021 - AuslA R 23/21
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15
Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter ...
Querverweise
Auf § 35 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
- § 98 (Vorrang des Dreizehnten Teils)