Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)   
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Textdarstellung

  

§ 42
Anrufung des Bundesgerichtshofes

(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.

(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.

(3) 1Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. 2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

§ 2Grundsatz § 3Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung § 4Akzessorische Auslieferung § 5Gegenseitigkeit § 6Politische Straftaten, politische Verfolgung § 7Militärische Straftaten § 8Todesstrafe § 9Konkurrierende Gerichtsbarkeit § 9aAuslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen § 10Auslieferungs-
unterlagen
§ 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl
§ 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls
§ 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls
§ 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung
§ 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren
§ 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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Rechtsprechung zu § 42 IRG

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Querverweise

Auf § 42 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Durchlieferung
        § 45 (Durchlieferungsverfahren)
     
      Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
        § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)
     
      Sonstige Rechtshilfe
        § 61 (Gerichtliche Entscheidung)
        § 64 (Durchbeförderung von Zeugen)
     
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 85a (Gerichtliches Verfahren)
        Geldsanktionen
          Eingehende Ersuchen
            § 87j (Rechtsbeschwerde)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 90m (Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90u (Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung)
     
      Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
        § 96d (Rechtsbehelf)
Was ist das?

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