Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) 1Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. 2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 42 IRG
70 Entscheidungen zu § 42 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten ...
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 14/21
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Anrufung des Bundesgerichtshofs: ...
- BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten
- OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 2/21
Rechtshilfeverfahren (Anrufung des Bundesgerichtshofes in Rechtshilfeverfahren: ...
- BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18
Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der ...
- KG, 21.09.2020 - 4 Ws 101/19
Vorlage an den BGH zur europäischen Ermittlungsanordnung: Antragsberechtigung des ...
- KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung ...
- OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung ...
Querverweise
Auf § 42 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Durchlieferung
- § 45 (Durchlieferungsverfahren)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 55 (Entscheidung über die Vollstreckbarkeit)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85a (Gerichtliches Verfahren)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87j (Rechtsbeschwerde)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90m (Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90u (Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung)
- Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
- § 96d (Rechtsbehelf)