Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Vierter Teil - Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58)   
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Textdarstellung

  

§ 51
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person.

(2) 1Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. 2Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich die Einziehung bezieht, oder, wenn sich die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. 3Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.

(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872
25.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes17.07.2015BGBl. I S. 1349

Rechtsprechung zu § 51 IRG

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Querverweise

Auf § 51 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
            § 84f (Gerichtliches Verfahren)
        Einziehung
          § 88d (Verfahren)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
            § 90g (Gerichtliches Verfahren)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          § 90t (Gerichtliches Verfahren)
     
      Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
        § 96b (Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen)
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