Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Fünfter Teil - Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ IRG (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ IRG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 62
Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren

(1) 1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn

1. er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat,
2. nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,
3. gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und
4. gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.

2Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. 2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(3) 1Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. 2§ 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 62 IRG

3 Entscheidungen zu § 62 IRG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 62 IRG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Sonstige Rechtshilfe
        § 63 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren)
     
      Ausgehende Ersuchen
        § 69 (Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren)
        § 70 (Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren)
     
      Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Europäische Ermittlungsanordnung
          § 91c (Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe)
          § 91j (Ausgehende Ersuchen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht