Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h) |
Abschnitt 2 - Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr (§§ 77c - 77h) |
(1) 1Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. 2§ 77d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.
(3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
und Protokollierungs-
pflichten der übermittelnden Stelle § 77fVerfahren bei Fehlen eines Angemessenheits-
beschlusses § 77gZustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten § 77hVerwendung von übermittelten personenbezogenen Daten
Rechtsprechung zu § 77h IRG
3 Entscheidungen zu § 77h IRG in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20
Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur ...
- BayObLG, 16.03.2023 - 204 VAs 494/22
Anspruch auf Löschung von in einer Auslieferungssache erhobenen Daten
- OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21
Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei der Auswertung der ...