Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 1 - Freiheitsentziehende Sanktionen (§§ 84 - 85f) |
Unterabschnitt 2 - Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 85 - 85f) |
Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person
1. | die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder | |
2. | gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
entscheidung § 85aGerichtliches Verfahren § 85bGerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person § 85cGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde § 85dBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 85eInländisches Vollstreckungs-
verfahren § 85fSicherung der weiteren Vollstreckung
Rechtsprechung zu § 85c IRG
22 Entscheidungen zu § 85c IRG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 1 AR 6/20
Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten ...
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19
Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur ...
- OLG Celle, 11.07.2016 - 1 AR (Ausl) 53/16
Vollstreckungsübertragung an einen anderen EU-Staat gegen den Willen des ...
- OLG Dresden, 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17
Überstellung eines Straftäters aus einem EU-Mitgliedsland
- OLG Celle, 17.03.2017 - 2 AR (Ausl) 30/17
Voraussetzungen der Vollstreckung eines Strafrestes im Heimatstaat eines ...
- OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17
Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in ...
- OLG Dresden, 19.05.2022 - AuslG 95/22
Die Bestimmungen des § 85c Nr. 1 IRG finden auf einen deutschen Staatsangehörigen ...
- OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien
- OLG Bremen, 28.04.2020 - 1 Ws 169/19
- OLG Dresden, 19.05.2022 - Ausl 95/22
Querverweise
Auf § 85c IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Schlussvorschriften
- § 102 (Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen)