Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 4 - Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen (§§ 90a - 90n) |
Unterabschnitt 1 - Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland (§§ 90a - 90k) |
(1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. | die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1) | ||
a) | ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt verlangt sind, unvollständig oder entspricht offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung und | ||
b) | der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht, | ||
2. | das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, | ||
3. | die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen oder | ||
4. | die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs Monate. |
(2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
voraussetzungen § 90dUnterlagen § 90eBewilligungs-
hindernisse § 90fVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90gGerichtliches Verfahren § 90hGerichtliche Entscheidung § 90iBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90jErgänzende Regelungen zur Vollstreckung § 90kÜberwachung der verurteilten Person
Rechtsprechung zu § 90e IRG
3 Entscheidungen zu § 90e IRG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.03.2021 - 2 Ws 45/21
Vollstreckungshilfeersuchen der niederländischen Behörden zwecks Erbringung ...
- OLG Hamm, 30.03.2021 - 2 Ws 217/20
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Erkenntnisses für den Fall der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 11.11.2020 - I StVK 1448/20
Strafvollstreckung aus niederländischem Urteil
- LG Essen, 11.11.2020 - I StVK 1448/20
Querverweise
Auf § 90e IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union