Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 5 - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft (§§ 90o - 90z) |
(1) 1Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung zuständige Gericht kann von einem deutschen Gericht erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft zur Überwachung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen. 2Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende Person
3Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als denjenigen übertragen, in dem die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwachende Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
1. | jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie | |
2. | einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelf. |
(4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Überwachung der Maßnahmen ersuchen, wenn
(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzugeben:
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.07.2015 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 16.07.2015 |
hindernisse § 90sVorläufige Bewilligungs-
entscheidung § 90tGerichtliches Verfahren § 90uGerichtliche Zulässigkeits-
entscheidung § 90vBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung § 90wDurchführung der Überwachung § 90xErneuerte und geänderte Maßnahmen § 90yAbgabe der Überwachung § 90zRücknahme der Überwachungsabgabe
Rechtsprechung zu § 90y IRG
Entscheidung zu § 90y IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 16.05.2018 - 2 Ws 67/18
Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei außereuropäischem ...