Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zehnter Teil - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 91 - 96) |
Abschnitt 3 - Besondere Formen der Rechtshilfe (§§ 92 - 96) |
§ 92b
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
1Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. 3Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 |
verkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungs-
ermächtigung § 93Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 94Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 95Sicherungsunterlagen § 96Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungs-
maßnahmen
Rechtsprechung zu § 92b IRG
7 Entscheidungen zu § 92b IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21
EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar
- OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20
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Querverweise
Auf § 92b IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Allgemeine Regelungen
- § 91 (Vorrang des Zehnten Teils)