Infektionsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) 1Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. 2Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

Rechtsprechung zu § 1 IfSG

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Querverweise

Auf § 1 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
        § 4 (Aufgaben des Robert Koch-Institutes)
Was ist das?

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