Infektionsschutzgesetz
3. Abschnitt - Überwachung (§§ 6 - 15) |
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert. 2Wird die Meldepflicht nach Satz 1 auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger ausgedehnt, gelten die für meldepflichtige Krankheiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 Absatz 1 Satz 1 geltenden Vorschriften für diese entsprechend. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben.
(2) 1In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. 2Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) 1Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
ermächtigung § 14Elektronisches Melde-
und Informationssystem; Verordnungs-
ermächtigung § 14aInteroperabilität; Verordnungs-
ermächtigung § 15Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Rechtsprechung zu § 15 IfSG
66 Entscheidungen zu § 15 IfSG in unserer Datenbank:
- LG Münster, 07.09.2023 - 115 O 50/22 Corona
Keine Betriebsschließung bei teilweisem Betretungsverbot
- BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21 Corona
Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie
- LG Münster, 07.09.2023 - 115 O 103/23 Corona
Betriebsschließung erfordert eine vollständige Schließung
- OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 7 U 164/21 Corona
Betriebsschließungsversicherung: Anspruch aufgrund einer Betriebsschließung wegen ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 318/20 Corona
Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Schließung eines Lokals ...
- OLG Bamberg, 07.10.2021 - 1 U 65/21 Corona
Keine Deckung einer Betriebsschließungsversicherung infolge von Sars-Cov-2
Zum selben Verfahren:
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- VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20 Corona
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- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 21/22 Corona
Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer ...
Querverweise
Auf § 15 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Verhütung übertragbarer Krankheiten
- § 20 (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)