Infektionsschutzgesetz

   5. Abschnitt - Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 - 32)   
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§ 25
Ermittlungen

(1) 1Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit. 2Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen anstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

(2) 1Für die Durchführung der Ermittlungen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 5 und 8 entsprechend. 2Das Gesundheitsamt kann eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung in Bezug auf die Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit unmittelbar an eine dritte Person, insbesondere an den behandelnden Arzt, richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person oder der nach § 16 Absatz 5 verpflichteten Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; die dritte Person ist in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 3 und 4 zur Auskunft verpflichtet.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. 2Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden,

1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie
2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.

3Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. 4Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden.

(4) 1Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. 2Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.05.2021 (BGBl. I S. 1174), in Kraft getreten am 01.06.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze28.05.2021BGBl. I S. 1174
23.05.2020
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite19.05.2020BGBl. I S. 1018
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
25.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten17.07.2017BGBl. I S. 2615
15.07.2016
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.07.2016BGBl. I S. 1594
29.03.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze21.03.2013BGBl. I S. 566
01.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz)20.07.2007BGBl. I S. 1574

Rechtsprechung zu § 25 IfSG

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Querverweise

Auf § 25 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Überwachung
        § 11 (Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut)
        § 14 (Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung)
     
      Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
        § 26 (Teilnahme des behandelnden Arztes)
        § 27 (Gegenseitige Unterrichtung)
        § 28a (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite)
        § 29 (Beobachtung)
     
      Rechtsweg und Kosten
        § 69 (Kosten)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 73 (Bußgeldvorschriften)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Die Organisation der Polizei
        Gliederung und Aufgabenverteilung
          § 105 (Zuständigkeitsabgrenzung)
Was ist das?

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