Infektionsschutzgesetz

   9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ IfSG (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ IfSG
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 44
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Rechtsprechung zu § 44 IfSG

5 Entscheidungen zu § 44 IfSG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 44 IfSG verweisen folgende Vorschriften:

    Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
      Tätigkeiten mit Krankheitserregern
        § 45 (Ausnahmen)
        § 46 (Tätigkeit unter Aufsicht)
        § 48 (Rücknahme und Widerruf)
        § 49 (Anzeigepflichten)
        § 50 (Veränderungsanzeige)
        § 51 (Aufsicht)
        § 53 (Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge)
        § 53a (Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 75 (Weitere Strafvorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 77 (Übergangsvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht