Infektionsschutzgesetz
9. Abschnitt - Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§§ 44 - 53a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
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§ 44Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
§ 45Ausnahmen
§ 46Tätigkeit unter Aufsicht
§ 47Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
§ 48Rücknahme und Widerruf
§ 49Anzeigepflichten
§ 50Veränderungsanzeige
§ 50aLaborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungs-
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
ermächtigung § 51Aufsicht § 52Abgabe § 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge § 53aVerfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
Rechtsprechung zu § 44 IfSG
5 Entscheidungen zu § 44 IfSG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 09.12.2020 - 17 Verg 4/20 Corona
Corona-Tests - Vergaberechtliche Wirksamkeit eines direkt vergebenen Auftrags zur ...
- VG Oldenburg, 18.11.2008 - 7 A 1324/08
Einzelfall des Widerrufs der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ...
- LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 189/05
Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherungsvereinbarung für Koloskopien - ...
- VG Berlin, 13.09.2013 - 4 L 504.13
Befristung einer Akkreditierung einer auf Dauer eingerichteten ...
- VG Ansbach, 17.05.2004 - AN 16 K 02.00454
Querverweise
Auf § 44 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 75 (Weitere Strafvorschriften)
- Übergangsvorschriften
- § 77 (Übergangsvorschriften)