Infektionsschutzgesetz

   12. Abschnitt - Entschädigung in besonderen Fällen (§§ 56 - 67)   
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Textdarstellung

  

§ 60

(weggefallen)

Anmerkung der Redaktion:

Siehe jetzt § 24 SGB XIV.

Aufgehoben durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung vom 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
08.04.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz)12.12.2023BGBl. I Nr. 359
27.12.2020
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze28.05.2021BGBl. I S. 1174
23.06.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet19.06.2006BGBl. I S. 1305

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