Infektionsschutzgesetz
14. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 73 - 76) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt, | |
2. | entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt, | |
3. | ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder | |
4. | entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 04.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 04.12.2022 | |
23.05.2020 | Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 19.05.2020 |
Rechtsprechung zu § 75 IfSG
47 Entscheidungen zu § 75 IfSG in unserer Datenbank:
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OWi-Verfahren: Teilnahme an einer Ansammlung - teils Verurteilung, teils ...
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Kündigung - Verstoß gegen zu Unrecht ergangene Quarantäneanordnung - ...
- VG Ansbach, 27.03.2020 - AN 18 S 20.00538 Corona
Ausgangsbeschränkungen und weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
- BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 Corona
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung ...
- VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20 Corona
- ArbG Köln, 15.04.2021 - 8 Ca 7334/20 Corona
Kündigung wegen einer Covid-19-Quarantäne
- VG Neustadt, 02.04.2020 - 5 L 333/20 Corona
Corona-Virus verhindert 2-Personen-Demo in Kandel
- VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20 Corona
Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2021 - 13 B 2068/20 Corona
Querverweise
Auf § 75 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 76 (Einziehung)