Infektionsschutzgesetz

   14. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 73 - 76)   
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Textdarstellung

  

§ 76
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.

Rechtsprechung zu § 76 IfSG

2 Entscheidungen zu § 76 IfSG in unserer Datenbank:

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