Infektionsschutzgesetz
14. Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 73 - 76) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Infektionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/IfSG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden.
Rechtsprechung zu § 76 IfSG
2 Entscheidungen zu § 76 IfSG in unserer Datenbank:
- AG Weimar, 15.03.2021 - 6 OWi 583 Js 200030/21 Corona
§ 3 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und nichtig
- AG Berlin-Tiergarten, 09.09.2020 - 336 Cs 123/20 Corona
OWi-Verfahren: Verurteilung wegen Teilnahme an einer Versammlung