Infektionsschutzgesetz
3. Abschnitt - Überwachung (§§ 6 - 15) |
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
1. | im Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich, | |
2. | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen, | |
3. | im Falle der §§ 6 und 7 auch die Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik, | |
4. | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt, | |
5. | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert, | |
6. | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, anstelle der für die Schutzimpfung verantwortlichen Person der Leiter der öffentlichen Apotheke, | |
7. | im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 auch die Leiter von den in § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen, | |
8. | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 auch der Heilpraktiker. |
(2) 1Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. 2Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) 1Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. 2Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.09.2022 | Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 | 16.09.2022 | |
30.06.2022 | Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) | 28.06.2022 | |
31.03.2021 | Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen | 29.03.2021 | |
19.11.2020 | Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 18.11.2020 | |
25.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten | 17.07.2017 | |
15.07.2016 | Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht | 08.07.2016 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.03.2013 |
ermächtigung § 14Elektronisches Melde-
und Informationssystem; Verordnungs-
ermächtigung § 14aInteroperabilität; Verordnungs-
ermächtigung § 15Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
Rechtsprechung zu § 8 IfSG
24 Entscheidungen zu § 8 IfSG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 218/21 Corona
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21 Corona
- VG Mainz, 29.11.2017 - 1 K 1430/16
Kostentragung für Maßnahmen des Infektions- und Seuchenschutzes; Desinfektion; ...
- BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22 Corona
Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 102/21 Corona
- VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21 Corona
Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21 Corona
SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives ...
- VGH Bayern, 03.12.2020 - 20 NE 20.2749 Corona
Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung bleibt in Kraft
- LG Köln, 18.12.2018 - 5 O 286/18
Die fehlerhafte Todesbescheinigung - und die Quarantäne-Kosten für den Leichnam
- LG Münster, 07.09.2023 - 115 O 50/22 Corona
Keine Betriebsschließung bei teilweisem Betretungsverbot
Querverweise
Auf § 8 IfSG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)