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§ 13 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 13 Angaben beim Anbau von Hopfen



Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,

1.
ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und

2.
getrennt nach Fläche, welche Hopfensorten er anbaut.

 
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Zitierungen von § 13 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 InVeKoSV Meldung über Hopfenflächen
... dem in § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 32 InVeKoSV Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen (vom 13.07.2017)
... im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen." 7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Angaben bei Niederwald mit ...