Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Rechtsprechung zu § 1 InsO
341 Entscheidungen zu § 1 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.10.2009 - X ZR 159/05
- BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren
- AG Oldenburg, 28.11.2000 - 60 IK 21/99
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoß gegen Auskunfts- und ...
- AG Duisburg-Ruhrort, 16.09.2005 - 13 II 814/05
- AG Duisburg, 13.12.2005 - 60 IN 82/05
- AG Ratingen, 25.05.2005 - 43 II 76/05
- BayObLG, 10.04.2001 - 4Z BR 23/00
Gläubigergleichbehandlung gegenüber Sozialleistungsträgern im Insolvenzverfahren
- AG Göttingen, 08.09.2011 - 74 IN 235/09
- KreisG St. Gallen, 25.04.2007 - ÜB.2007.22
- FG Köln, 19.10.2000 - 15 K 5543/00
Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
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Literatur im Internet zu § 1 InsO
- Das Insolvenzrecht in der Praxis des Familienrechtlers
von Dir. FH Hanno Allolio, Bad Münstereifel
Forum Familienrecht 1/2001, S. 9-16
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 InsO:
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Insolvenzstatistik
- § 39 (zu §§ 1 ff)
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