Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 1
Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Rechtsprechung zu § 1 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 InsO:

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