Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10) |
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Rechtsprechung zu § 1 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 92 Entscheidungen zu § 1 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 1 InsO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 1 InsO
- Das Insolvenzrecht in der Praxis des Familienrechtlers
von Dir. FH Hanno Allolio, Bad Münstereifel
Forum Familienrecht 1/2001, S. 9-16
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 InsO:
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Insolvenzstatistik
- § 39 (zu §§ 1 ff)
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