Insolvenzordnung

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10)   
§ 10
Anhörung des Schuldners

(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 10 InsO

9 Entscheidungen zu § 10 InsO in unserer Datenbank:

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Gesetzesmaterialien zu § 10 InsO

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 10 InsO

Querverweise

Auf § 10 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 102 (Einschränkung eines Grundrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15 I 2 (Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) (zu § 10 II 2)
          § 15a III (Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) (zu § 10 II 2)

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