Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 100 InsO
48 Entscheidungen zu § 100 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Chemnitz, 13.11.2009 - 4 K 1444/08
- AG Regensburg, 22.11.2001 - 2 IK 42/01
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - L 5 AS 114/12
- LG Schwerin, 23.10.2002 - 5 T 475/01
Erforderliche Einberufung der Gläubigerversammlung nach Antrag des Schuldners auf ...
- LG Bückeburg, 31.10.2001 - 4 T 122/01
- AG Göttingen, 30.06.2000 - 74 IK 49/00
- BGH, 27.07.2006 - IX ZB 126/05
Berücksichtigung von Zuwendungen an den Schuldner bei der Bemessung der ...
- FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07
Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters ...
- FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3529/07
Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters ...
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 40 (Unterhaltsansprüche)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 101 (Organschaftliche Vertreter. Angestellte)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
- Eigenverwaltung
- § 278 (Mittel zur Lebensführung des Schuldners)