Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102) |
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
(3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Rechtsprechung zu § 101 InsO
57 Entscheidungen zu § 101 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerwG, 09.11.2010 - 7 B 43.10
Informationszugangsrecht; Insolvenzverwalter; Auskunftsanspruch
- OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 105/02
Schadensersatzanspruch des Neumassegläbigers gegen den Insolvenzverwalter
- LG Potsdam, 30.05.2002 - 5 T 124/02
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - 10 A 11156/09
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zur Akte des Insolvenzschuldners ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 06.09.1999 - 2 W 163/99
Rechtshilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren
- VG Stuttgart, 18.08.2009 - 8 K 1011/09
Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Rechtsweg; ...
- OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - 3 Wx 393/00
Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung durch alleinigen ...
- BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02
Insolvenzrecht - Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags
- AG Duisburg, 10.07.2008 - 62 IN 167/02
- OLG Hamburg, 14.08.2001 - 2 VA 6/00
- BGH, 19.01.2006 - IX ZB 14/03
Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren
- LG Cottbus, 16.10.2009 - 7 T 121/08
- BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07
Insolvenzrecht - Unvollständige Angaben über Gläubiger im Insolvenzantrag
- OLG Dresden, 10.12.2002 - 6 VA 4/02
Akteneinsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Insolvenzakte
- AG Duisburg, 11.10.2011 - 64 IN 16/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 1150/10
Es besteht ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung zu ...
- OLG Düsseldorf, 17.12.2010 - 25 Wx 56/10
Ablehnung der Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH im ...
- LG Saarbrücken, 09.05.2007 - 5 T 108/06
- OLG Köln, 01.02.2008 - 2 Wx 3/08
Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH
Gesetzesmaterialien zu § 101 InsO
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 101 InsO
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 102 (Einschränkung eines Grundrechts)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 153 (Vermögensübersicht)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Einstellung des Verfahrens
- § 209 (Befriedigung der Massegläubiger)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 (Abwicklung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren) (zu § 101 III)
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