Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   

§ 103
Wahlrecht des Insolvenzverwalters

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Rechtsprechung zu § 103 InsO

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Querverweise

Auf § 103 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 104 (Fixgeschäfte. Finanzleistungen)
          § 107 (Eigentumsvorbehalt)
          § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
     
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 103 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 II 1 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger) (zu § 103 II)
          § 55 I Nr. 2 (Sonstige Masseverbindlichkeiten) (zu § 103 I)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 103 I)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            §§ 320 ff (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu §§ 103 ff)
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