Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Rechtsprechung zu § 103 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 75 Entscheidungen zu § 103 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 19 Urteilsbesprechungen zu § 103 InsO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 103 InsO
- Das Schicksal urheberrechtlicher Lizenzen in der Insolvenz des
Lizenzgebers – Auswirkungen des § 103 InsO von Prof. Dr. Stefan Smid; Solveig Lieder
DZWIR 2005, 7
- Insolvenz des Lizenzgebers und Wahlrecht des Insolvenzverwalters – Lösungsansätze aus der Praxis von Dr. Ralph Oliver Graef (Aufsatz)
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Querverweise
Auf § 103 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 103 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 90 II Nr. 1 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten) (zu § 103 I)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- §§ 320 ff (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) (zu §§ 103 ff)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 Nr. 1 Abs. 1 (Kündigung durch den Auftraggeber)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Insolvenz des Versicherers) (zu §§ 103 ff)
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