Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128)   
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Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Rechtsprechung zu § 108 InsO

Literatur im Internet zu § 108 InsO

Querverweise

Auf § 108 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
     
      Eigenverwaltung
        § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 51 Nr. 1 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 108 I 2)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 90 II Nr. 3 (Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              §§ 535 ff (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) (zu §§ 108 ff)
          Dienstvertrag
            §§ 611 ff (Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag) (zu §§ 108 ff)

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