Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
| 1. | über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); | |
| 2. | nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. |
(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Rechtsprechung zu § 11 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 11 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 11 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 InsO:
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 15 (Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 118 (Auflösung von Gesellschaften) (zu § 11 II Nr. 1)
- Insolvenzplan
- Aufstellung des Plans
- § 227 II (Haftung des Schuldners) (zu § 11 II Nr. 1)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- §§ 1975 ff (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu § 11 II Nr. 2)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 101 (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 III (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 60 I Nr. 4 (zu § 11 I)
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 4 II a) (Anwendbares Recht) (zu §§ 11 f)
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