Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
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Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

Rechtsprechung zu § 11 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15 (Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 84 I (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu § 11 II Nr. 1)
          § 93 (Persönliche Haftung der Gesellschafter) (zu § 11 II Nr. 1)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 118 (Auflösung von Gesellschaften) (zu § 11 II Nr. 1)
     
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 227 II (Haftung des Schuldners) (zu § 11 II Nr. 1)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 42 I (Insolvenz) (zu § 11 I)
                § 54 (Nicht rechtsfähige Vereine) (zu § 11 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 728 I (Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters) (zu § 11 II Nr. 1)
            §§ 730 ff (Auseinandersetzung; Geschäftsführung) (zu § 11 III)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              §§ 1975 ff (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu § 11 II Nr. 2)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
            § 131 I Nr. 3 (zu § 11 II Nr. 1 )
          Liquidation der Gesellschaft
            §§ 145 ff (zu § 11 III)

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