Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Rechtsprechung zu § 111 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 111 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 111 InsO
Querverweise
Auf § 111 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 119 (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- § 6 (Miet- und Pachtverträge)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Wechsel der Vertragsparteien
- § 566 (Kauf bricht nicht Miete)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 573d (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Mietverhältnisse über andere Sachen
- § 580a IV (Kündigungsfristen)
- Pachtvertrag
- § 584 II (Kündigungsfrist)
- Landpachtvertrag
- § 594a II (Kündigungsfristen)
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