Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
| 1. | des Bundes oder eines Landes; | |
| 2. | einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. |
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
Rechtsprechung zu § 12 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 12 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 12 InsO bei ibr-online
- BVerfG, Konkurs von Rundfunkanstalten, 5.10.93 (BVerfGE 89, 144)
Art. 5 I 2 GG, Unzulässigkeit eines Konkurses über das Vermögen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (Hinweis: vgl. für Baden-Württemberg jetzt auch § 45 AGGVG, im übrigen § 12 InsO)
Literatur im Internet zu § 12 InsO
- Föderalismus ohne Insolvenz? von Prof. Dr. Charles B. Blankart / Erik R. Fasten, M.Sc. / Dipl. Volksw. Achim Klaiber (Aufsatz)
- § 12 InsO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Juristische Person - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 12 InsO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- § 89 II (Haftung für Organe; Insolvenz) (zu § 12 I Nr. 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Reisevertrag
- § 651k VI Nr. 3 (Sicherstellung, Zahlung)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 12 I Nr. 2)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitnehmer
- Entgeltersatzleistungen
- Insolvenzgeld
- §§ 183 ff (Anspruch) (zu § 12 II)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 17 II (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel) (zu § 12 I)
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