Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| 1. | es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist; | |
| 2. | die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. |
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Hinweis der Redaktion:Gem. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) ist die Vorschrift bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten der Insolvenzordnung (1.1.1999) mit Wirkung vom 1.10.1996 anwendbar geworden. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes lautet:
Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter", das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger", das Wort "Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse" und das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" ersetzt wird.
Rechtsprechung zu § 125 InsO
320 Entscheidungen zu § 125 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11
Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator
- BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10
Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl
- BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05
Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl
- LAG Hamm, 25.11.2004 - 4 Sa 1120/03
"Wesentliche" Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der ...
- BAG, 26.04.2007 - 8 AZR 695/05
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines ...
- BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02
Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats
- LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02
Anwendung des § 125 InsO bei Stilllegung des Betriebs
- BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10
Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum ...
- BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04
Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich"
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Kündigungsschutz
- § 89 (Einschränkungen der Ermessensentscheidung)