Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen.
Rechtsprechung zu § 13 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 13 InsO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 13 InsO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 InsO:
- InsO
- Restschuldbefreiung
- § 287 I 1 (Antrag des Schuldners) (zu § 13 I)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Schuldenbereinigungsplan
- § 306 (Ruhen des Verfahrens)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 III (Abwicklung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 (Insolvenzverfahren)
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