Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden
| 1. | die höchsten Forderungen, | |
| 2. | die höchsten gesicherten Forderungen, | |
| 3. | die Forderungen der Finanzverwaltung, | |
| 4. | die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie | |
| 5. | die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. |
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
| 1. | der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, | |
| 2. | der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder | |
| 3. | die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. |
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Rechtsprechung zu § 13 InsO
112 Entscheidungen zu § 13 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.06.2009 - IX ZA 21/09
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der ...
- BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07
Insolvenzrecht - Rücknahme des Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01
- OLG Celle, 02.03.2000 - 2 W 15/00
Insolvenzverfahren: Antragsrücknahme durch Gläubiger nach Verfahrenseröffnung
- BFH, 25.02.2011 - VII B 226/10
Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags
- LG Karlsruhe, 02.08.2002 - 11 T 31/02
Insolvenzverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eröffnungsbeschlusses; ...
- BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02
Insolvenzrecht - Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags
- BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03
Insolvenzrecht - Erledigung des Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung
- AG Duisburg, 29.06.2004 - 62 IN 189/04
- BGH, 09.02.2012 - IX ZB 188/11
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
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Querverweise
- InsO
- Restschuldbefreiung
- § 287 I 1 (Antrag des Schuldners) (zu § 13 I)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Schuldenbereinigungsplan
- § 306 (Ruhen des Verfahrens)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 III (Abwicklung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Kostenhaftung
- § 23 (Insolvenzverfahren)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 58 (Insolvenzverfahren)
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