Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   
§ 131
Inkongruente Deckung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Rechtsprechung zu § 131 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfändung vor Stellung des Konkursantrags, 21.3.00 (NJW-RR 2000, 1215)
    § 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 I ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;
    Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO (§ 146 InsO) nach § 203 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (§ 206 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt

Literatur im Internet zu § 131 InsO

Querverweise

Auf § 131 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
        Insolvenzanfechtung
          § 129 (Grundsatz)
          § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
     
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
Redaktionelle Querverweise zu § 131 InsO:

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