Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 134
Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 134 InsO

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Querverweise

Auf § 134 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
        Insolvenzanfechtung
          § 129 (Grundsatz)
          § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
     
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        4. Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)

Redaktionelle Querverweise zu § 134 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 145 II Nr. 3 (Anfechtung gegen Rechtsnachfolger)
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