Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 134
Unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 134 InsO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Verrechnungsvereinbarung, 16.9.99 (BGHZ 142, 284) 
    Verhältnis zwischen § 30 Nr. 1 Fall 1 KO (§ 132 InsO) und § 30 Nr. 1 Fall 2 KO (§ 130 InsO) bei Leistung durch Drittschuldner an einen Dritten, Grundsätze der bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnisse, § 812 BGB;
    § 8 KO (§ 82 InsO);
    § 32 Nr. 1 KO (§ 134 InsO)

  • BGH, Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft, 15.12.82 (NJW 1983, 1679)
    § 3 I Nr. 3 AnfG aF (§ 4 AnfG nF, vgl. auch § 134 InsO), Unentgeltlichkeit bei Tilgung von Schulden Dritter und bei Sicherheitsbestellung für Schulden Dritter

Literatur im Internet zu § 134 InsO

Querverweise

Auf § 134 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
        Insolvenzanfechtung
          § 129 (Grundsatz)
          § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
     
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46c (Berechnung von Fristen)
Redaktionelle Querverweise zu § 134 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 145 II Nr. 3 (Anfechtung gegen Rechtsnachfolger)

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