Insolvenzordnung
| 3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
| 3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147) |
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.
Rechtsprechung zu § 147 InsO
14 Entscheidungen zu § 147 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.12.2011 - IX ZR 11/11
Gesellschaftsrecht - Mithaftung eines Gesellschafters für Darlehen
- OLG Stuttgart, 14.03.2012 - 14 U 28/11
- OLG Köln, 22.12.2004 - 2 U 103/04
Insolvenzrecht - Gesetzliche Löschungsvormerkung ist insolvenzfest
- OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 64/11
- OLG Stuttgart, 30.09.2009 - 3 U 113/09
Insolvenzanfechtung: Pflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters mit ...
- BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08
Insolvenzrecht - Pauschalvergütung für Mitglied des Gläubigerausschusses
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 29/08
Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines ...
- BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06
Mietrecht - Insolvenz des Vermieters: Besteht Mietverhältnis fort?
- BGH, 19.07.2007 - IX ZR 77/06
Insolvenzrecht - Anfechtung durch Treuhänder: Beschluss der Gläubigerversammlung
- BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 619/06
Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren
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Querverweise
- InsO
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 81 (Verfügungen des Schuldners)
- Eigenverwaltung
- § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
- Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren
- § 313 (Treuhänder)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- 2a. Refinanzierungsregister
- § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 200 (Beginn anderer Verjährungsfristen) (zu § 147 II)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
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