Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155) |
(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.
Rechtsprechung zu § 149 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 149 InsO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 149 InsO
Querverweise
Auf § 149 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 110 (Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse)
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