Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Rechtsprechung zu § 15 InsO
27 Entscheidungen zu § 15 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
- AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.06.2006 - IX ZB 262/05
Insolvenzrecht - Beschwerde gegen Insolvenzverfahren durch gesetzl. Vertreter
- BGH, 13.06.2006 - IX ZB 262/05
- AG Hamburg, 24.06.2005 - 67a IN 190/05
- BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03
Kreditwirtschaft - Aufgabenbereich des Abwicklers
- AG Hamburg, 27.11.2008 - 67c IN 478/08
- BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07
Insolvenzrecht - Rücknahme des Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BGH, 06.07.2006 - IX ZA 5/06
Verfahrensrecht - Eigenes Beschwerderecht von Gesellschaftern?
- BGH, 17.07.2008 - IX ZB 48/08
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen die Eröffnung ...
- BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06
Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des ...
Gesetzesmaterialien zu § 15 InsO
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
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Querverweise
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 (Kündigung durch den Auftraggeber)
- InsO
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 II 2 (Anhörung des Schuldners) (zu § 15 I 2)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 42 II (Insolvenz)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- § 283 (Bankrott)
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