Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155) |
Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Rechtsprechung zu § 150 InsO
2 Entscheidungen zu § 150 InsO in unserer Datenbank:
- LG Berlin, 21.08.2008 - 67 S 147/08
- OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 33/08
Einstweiliger Rechtsschutz für Besitzschutzansprüche gegen verbotene Eigenmacht
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 150 InsO:
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Gerichtsvollzieher
- § 13 Nr. 2 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)