Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164)   
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Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 159 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 159 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 159 InsO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 II (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)

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