Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
§ 16
Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Rechtsprechung zu § 16 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 16 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 16 InsO:

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