Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164)   
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Besonders bedeutsame Rechtshandlungen

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,

1. wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
2. wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde;
3. wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.

Rechtsprechung zu § 160 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 160 InsO

Querverweise

Auf § 160 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Entscheidung über die Verwertung
          § 161 (Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung)
          § 164 (Wirksamkeit der Handlung)
     
      Eigenverwaltung
        § 276 (Mitwirkung des Gläubigerausschusses)
Redaktionelle Querverweise zu § 160 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen) (zu § 160 II Nr. 3)
          § 86 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu § 160 II Nr. 3)

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