Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 161
Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung

In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.

Rechtsprechung zu § 161 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 161 InsO

Querverweise

Auf § 161 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Entscheidung über die Verwertung
          § 164 (Wirksamkeit der Handlung)
     
      Eigenverwaltung
        § 276 (Mitwirkung des Gläubigerausschusses)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 161 InsO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht