Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 164
Wirksamkeit der Handlung

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 164 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 164 InsO

Querverweise

Auf § 164 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eigenverwaltung
        § 276 (Mitwirkung des Gläubigerausschusses)

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