Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173)   
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Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.

Rechtsprechung zu § 165 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 165 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 165 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 49 (Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 86 I Nr. 2 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu §§ 165 ff)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Besondere Arten des Kaufs
              Vorkauf
                § 471 (Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz)

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