Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   

§ 17
Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Rechtsprechung zu § 17 InsO

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Literatur im Internet zu § 17 InsO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 17 InsO:
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 64 I (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 92 II (Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)
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