Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.
Rechtsprechung zu § 170 InsO
154 Entscheidungen zu § 170 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11
Die Insolvenz des Pfandschuldners
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05
Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch ...
- BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02
Insolvenzrecht - Verwertungskostenpauschale
- BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06
Insolvenzrecht - Deckungsanfechtung nur gegen persönliche Gläubiger
- OLG Dresden, 26.01.2006 - 13 U 1924/05
Abgrenzung zwischen einer (mehraktigen) Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 ...
- OLG Hamm, 20.09.2001 - 27 U 54/01
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Feststellungspauschale gegenüber ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 16 U 50/05
Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände i. S. v. § 170 Abs. 2 InsO ...
- OLG Oldenburg, 09.02.2012 - 1 U 68/11
Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufrechnung der Bank gegenüber dem Anspruch des ...
- OLG Frankfurt, 23.09.2009 - 4 U 60/09
Insolvenzrecht - Geltendmachung von Vermieterpfandrecht durch Insolvenzverwalter
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Querverweise
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 I Nr. 1a