Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
Rechtsprechung zu § 171 InsO
122 Entscheidungen zu § 171 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.04.2013 - IX ZR 176/11
Die Insolvenz des Pfandschuldners
- BGH, 22.02.2007 - IX ZR 112/06
Insolvenzrecht - Verwertungskostenberechnung des Verwalters
- BGH, 22.09.2005 - IX ZR 65/04
Insolvenzrecht - Auktionator-Kosten gehören zu tatsächlichen Verwertungskosten
- OLG Jena, 03.02.2004 - 5 U 709/03
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Feststellungs- und ...
- BGH, 20.11.2003 - IX ZR 259/02
Insolvenzrecht - Verwertungskostenpauschale
- OLG Oldenburg, 30.05.2006 - 9 U 57/05
Insolvenz: Belastung der Masse mit Umsatzsteuer bei Verwertung einer zur ...
- BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06
Insolvenzrecht - Deckungsanfechtung nur gegen persönliche Gläubiger
- OLG Hamm, 20.09.2001 - 27 U 54/01
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Feststellungspauschale gegenüber ...
- OLG Dresden, 26.01.2006 - 13 U 1924/05
Abgrenzung zwischen einer (mehraktigen) Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 ...
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Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 170 (Verteilung des Erlöses)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 I Nr. 1a