Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 3. Abschnitt - Gegenstände mit Absonderungsrechten (§§ 165 - 173) |
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.
(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.
Rechtsprechung zu § 172 InsO
11 Entscheidungen zu § 172 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2006 - IX ZR 57/05
Insolvenzrecht - Mieterlöse während des Insovenzeröffnungsverfahrens
- OLG Dresden, 19.10.2011 - 13 U 1179/10
Mietrecht - Vermieterpfandrecht: Erlös zur Tilgung von Masseverbindlichkeiten
- BGH, 20.02.2003 - IX ZR 81/02
Insolvenzrecht - Feststellungs- und Verwertungskosten
- BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05
Insolvenzrecht - Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung
- BGH, 03.12.2009 - IX ZR 7/09
Insolvenzrecht - Formularmäßige Pauschalanordnung sind unwirksam
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 28.04.2008 - 14 O 475/07
Insolvenzverfahren: Reichweite der Anordnung eines Einzugs- und ...
- LG Berlin, 28.04.2008 - 14 O 475/07
- OLG Köln, 12.06.2006 - 2 U 45/06
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05
Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch ...
- FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides
- OLG Jena, 05.04.2005 - 5 U 529/04
Rechtsfolgen der Zahlung eines Bürgen auf das Kontokorrentkonto eines insolventen ...
Literatur im Internet zu § 172 InsO
Querverweise
- InsO
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
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