Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186)   
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§ 174
Anmeldung der Forderungen

(1) 1Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. 3Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) 1Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. 2Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) 1Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. 2Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. 3Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz)22.12.2020BGBl. I S. 3256
01.07.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte15.07.2013BGBl. I S. 2379
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts12.12.2007BGBl. I S. 2840
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837
01.12.2001Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze26.10.2001BGBl. I S. 2710

Rechtsprechung zu § 174 InsO

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Querverweise

Auf § 174 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 28 (Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 175 (Tabelle)
          § 177 (Nachträgliche Anmeldungen)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 (Ausgenommene Forderungen)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren
        § 305 (Eröffnungsantrag des Schuldners)

Redaktionelle Querverweise zu § 174 InsO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 39 (Nachrangige Insolvenzgläubiger) (zu § 174 III)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 87 (Forderungen der Insolvenzgläubiger) (zu §§ 174 ff)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 179 III 3, 2. HS (Streitige Forderungen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 10 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
    Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Art. 4 II h) (Prüfung der Zuständigkeit) (zu §§ 174 ff)
     
      Anerkennung der Insolvenzverfahren
        Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
     
      Sekundärinsolvenzverfahren
        Art. 39 (Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens)
        Art. 41 (Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter)
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