Insolvenzordnung

   5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216)   
   1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186)   
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Anmeldung der Forderungen

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.

Rechtsprechung zu § 174 InsO

Literatur im Internet zu § 174 InsO

Querverweise

Auf § 174 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 28 (Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 175 (Tabelle)
          § 177 (Nachträgliche Anmeldungen)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 (Ausgenommene Forderungen)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Schuldenbereinigungsplan
          § 305 (Eröffnungsantrag des Schuldners)
Redaktionelle Querverweise zu § 174 InsO:
    InsO
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 39 (Nachrangige Insolvenzgläubiger) (zu § 174 III)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 87 (Forderungen der Insolvenzgläubiger) (zu §§ 174 ff)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 179 III 3, 2. HS (Streitige Forderungen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 10 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
    Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
      Art. 103a (zu § 174 II)
    Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
      Allgemeine Vorschriften
        Art. 4 II h) (Anwendbares Recht) (zu §§ 174 ff)
     
      Sekundärinsolvenzverfahren
        Art. 32 (Ausübung von Gläubigerrechten)
     
      Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung ihrer Forderungen
        Art. 39 (Recht auf Anmeldung von Forderungen)
        Art. 41 (Inhalt einer Forderungsanmeldung)

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