Insolvenzordnung
| 5. Teil - Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens (§§ 174 - 216) |
| 1. Abschnitt - Feststellung der Forderungen (§§ 174 - 186) |
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Rechtsprechung zu § 179 InsO
Rechtsprechungsübersichten:
- 60 Entscheidungen zu § 179 InsO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 179 InsO bei ibr-online
- BGH, ungeprüfte Konkursforderungen, 21.2.00 (NJW-RR 2000, 1156)
§ 240 ZPO, § 146 KO (§§ 179, 180 II InsO), Anmeldung und Prüfung als Voraussetzung für die Weiterführung des durch Konkurseröffnung unterbrochenen Passivprozesses
Literatur im Internet zu § 179 InsO
Querverweise
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