Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Rechtsprechung zu § 18 InsO
89 Entscheidungen zu § 18 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.11.2012 - IX ZR 62/10
Fälligkeit eines befristeten Darlehens durch Zeitablauf
- BGH, 29.04.2010 - 3 StR 314/09
Bankrott (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten; teleologische Reduktion; ...
- KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
Rechtsanwälte - Aufrechnung des Rechtsanwalts
- OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 3 U 122/12
Insolvenzrecht - Bankkonto belastet: Wann werden Gläubiger benachteiligt?
- LG Hechingen, 08.06.2001 - 3 T 79/01
- OLG Stuttgart, 20.10.2010 - 3 U 66/10
Insolvenzanfechtung: Nachweis einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des ...
- OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 U 112/10
- BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des ...
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 27 U 133/09
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