Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
Rechtsprechung zu § 18 InsO
77 Entscheidungen zu § 18 InsO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 02.03.2006 - 19 U 35/05
Rechtsanwälte - Aufrechnung des Rechtsanwalts
- LG Hechingen, 08.06.2001 - 3 T 79/01
- BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02
Insolvenzrecht - Voraussetzung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
- BGH, 12.01.2012 - IX ZR 95/11
Insolvenzrecht - Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung von Versicherungsprämien
- OLG Stuttgart, 20.10.2010 - 3 U 66/10
Insolvenzanfechtung: Nachweis einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des ...
- BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07
Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners
- OLG Dresden, 29.01.2004 - 13 U 2163/03
Insolvenrecht - Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung
- OLG Düsseldorf, 25.06.2009 - 12 U 126/08
- OLG Hamm, 13.04.2010 - 27 U 133/09
- BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07
Insolvenzrecht - Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerausfälle
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